Anno 1399: Freikauf von Wessel to Eltynck

…dat vry dorslacht eghen Gud wesen sal



Bereits 1354 wird der vollerbige Hof als „dat Hues tho Eltetynch“ genannt, ein Hof von durchschnittlicher Wirtschaftskraft.

1399 bietet sich dem aufsitzenden Bauern die günstige Gelegenheit zum Freikauf aus grundherrlicher Abhängigkeit:

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So erschien am Feste des Hl. Ambrosius am 1. April 1399, vor dem Stadtrichter Johann Scoke zu Osnabrück der Bauer WESSEL TO ELTYNCK aus dem Dorfe Vehs im Kirchspiel Badbergen und ließ beurkunden, dass er selbst, seine Frau und ihre acht Kinder nach Hausleute Recht, das heißt, als Eigenbehörige eines Grundherrn erblichen Anspruch hätten an der Nutzung des Hofes ZU ELTYNCK. Sodann ließ Wessel den Hof an Gottschalk v. Ankum – den Gutsherrn – und dessen Erben auf und entsagte zugleich jedem Anrecht darauf und zwar als Teil eines Tauschgeschäftes.

Nunmehr traten Gottschalk v. Ankum, seine Frau Swaneke und ihr einziger Sohn auf. Als Gegenleistung erklärten sie WESSEL TO ELTYNCK und seine Familie für frei, quitt, ledig und los von allem, womit sie ihnen bis dahin hörig gewesen waren.

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WESSEL TO ELTYNCK war nunmehr auch rechtsfähig geworden und schloss mit seinem ehemaligen Gutsherrn einen weiteren Vertrag: Hier bekundet der Stadtrichter, dass Gottschalk v. Ankum mit Frau und Sohn an WESSEL TO ELTYNCK und seine Erben verkauft haben ihr Haus und Erbe TO ELTYNCK „… mit Torve, mit Twyghe, mit Watere, mit Weyde, mit aller slachte Nut und mit alle des Gudes Tobehoringe … , dat vry dorslacht eghen Gud wesen sal“, das heißt, … mit Boden, mit Gehölz, mit Wasser, mit Weide, mit Nutzung jeder Art und mit allem des Gutes Zubehör … , dass es vollfreies Eigentum sein soll. Als Kaufpreis zahlt Wessel 60 Mark Osnabrücker Währung.

Seither erfreuen sich WESSEL TO ELTYNCK und die ­Seinen eines freien Halses und sind nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer ihres Hofes!“